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Personelle Optimierung im Referat VI

Durch den Wegfall von freiwilligen Maßnahmen und der Umstrukturierung von pflichtigen Maßnahmen können Personal- und Betriebskosten im Fachbereich des Referates VI eingespart werden.

Ergänzende Stellungnahme der Verwaltung vom 12. März 2010:

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Verzicht auf Bekanntmachungen zur Bauleitplanung in der Tagespresse

Bekanntmachungen zu den Bauleitplanungen erfolgen ortsüblich im Amtsblatt und auf der Internetseite der Stadt Mülheim an der Ruhr. Auf die Schaltung einer Anzeige in der Tagespresse wird verzichtet.

Zusätzliche Alternativen:

152
Verzicht auf den Gestaltungsbeirat

Die Einrichtung des Gestaltungsbeirats ist vom Rat der Stadt beschlossen worden. Die Mitglieder sind in der Sitzung des Rates der Stadt am 17.12.2009 neu gewählt worden. Eine Auflösung ist von daher frühestens im Jahr 2013 in Betracht zu ziehen.

Mit dem Verzicht auf den Gestaltungsbeirat wird eine Einsparsumme in Höhe von 7.000 Euro erzielt.

153
Reduktion (der Vergabe) städtebaulicher Entwürfe

Die Aufgaben im Bereich der Entwurfsplanungen sowie der Umfang externer Vergaben werden reduziert. Planungen und Konzepte werden stärker priorisiert, auf längere Zeiträume angelegt und verstärkt intern bearbeitet.

154
Reduktion (der Vergabe) von Rahmenplanungen

Die Aufgaben im Bereich der Rahmenplanungen sowie der Umfang externer Vergaben werden reduziert. Planungen und Konzepte werden stärker Priorisiert, auf längere Zeiträume angelegt und verstärkt intern bearbeitet.

155
Übertragung von Kosten für notwendige Gutachten auf die Planungsbegünstigten

Im Rahmen von Bebauungsplänen sollen die Kosten für notwendige Gutachten, sofern rechtlich möglich, stets durch die Planungsbegünstigten, z.B. Bauherren oder Bauträger getragen werden. Hierzu werden entsprechende städtebauliche Verträge geschlossen. Auftraggeber bleibt weiterhin die Stadt.

156
Konsequente Anwendung von § 13a Baugesetzbuch (BauGB)

Sofern die gesetzlichen Anwendungsvoraussetzungen vorliegen werden Bebauungspläne nach § 13a BauGB durchgeführt.

157
Erhöhung der Verwaltungskostenpauschale bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen

Die Verwaltungpauschale im Rahmen von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen (VBB) könnte von derzeit 10.000 Euro auf 15.000 Euro erhöht werden.

Das angestrebte Ziel sind zwei VBB pro Jahr, wodurch 10.000 Euro eingespart werden können.

158
Einführung einer Fallpauschale für nicht eingereichte aber vorabgestimmte vorhabenbezogene Bebauungspläne

Ingenieurtätigkeiten im Sinne von Beratungsleistungen und/oder sonstigen Dienstleistungen für Vorhabenträger außerhalb des Aufstellungsverfahrens für vorhabenbezogene Bebauungspläne gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) werden über festzulegende Gebührensätze in Rechnung gestellt. Diese wird z.B. bereits in Castrop-Rauxel und Essen angewendet.

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Einführung einer Verwaltungspauschale - Regionaler Flächennutzungsplan (RFNP)

Ingenieurtätigkeiten im Sinne von Beratungs- und/oder sonstigen Dienstleistungen zur Änderung des RFNP (vormals FNP - kommunaler Flächennutzungsplan), ausgelöst durch zu Gunsten Dritter aufzustellende (vorhabenbezogene) Bebauungspläne, werden über festzulegende Gebührensätze in Rechnung gestellt. Dies wird z.B. bereits in Dortmund angewendet.

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