Reduzierung des pauschalen Zuschusses an die Schuldnerberatung der AWO - SGB II

Reduzierung des pauschalen Zuschusses an die Schuldnerberatung der AWO - SGB II

Ergebnis -8 Punkte
Entscheidung: 
Vom Rat abgelehnt.
Vorschlagsnummer: 
130
Kennzeichnung: 
Vorschlag der Verwaltung

Bei der Schuldnerberatung für Leistungsempfänger aus dem Bereich des Sozialen Gesetzbuches II (SGB II) handelt es sich um eine Eingliederungsmaßnahme nach § 16 Abs. 2 SGB II, die von der Kommune zu finanzieren ist. Die Durchführung der Beratung wird von der Arbeiterwohlfahrt (AWO) vorgenommen, die dafür eine pauschale Zuweisung erhält.

Diese Pauschale wird um 40 % gekürzt. Die Kürzung entspricht dabei in etwa den Personalkosten für einen Beratungsplatz.

Einspar- oder Einnahmesumme im Jahr 2013: 
45.000 Euro
Einspar- oder Einnahmesumme im Jahr 2013 laut Haushaltsbeschluss: 
0 Euro

Schuldnerberatung

Als in der Insolvenzverwaltung Tätiger weiß ich, wie wichtig für viele Überschuldete mit geringem Einkommen oder von Sozialleistung Abhängige eine kompetente Beratung ist. Hier geht es nicht nur um das wirtschaftliche Überleben von ganzen Familien, sondern auch darum diesen Leuten einen Weg aus ihrer Situation heraus in ein "normales" Leben zu weisen.

Solvente und schuldenfreie Bürger bringen der Stadt langfristig gesehen wohl auch mehr als die hier als Einsparung genannte Summe. Auch wenn dies nur schwer durch Zahlen zu belegen sein wird.