Die Schwarzarbeitbekämpfung der Kommunen beschränkt sich durch das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit lediglich auf Verstöße gegen die Handwerksordnung sowie vorsätzliche und/oder anhaltende Verstöße gegen § 14 (Pflicht zur Anzeige der Aufnahme eines Betriebs) und § 55 (Verstoß gegen Vorschriften des Reisegewerbes) der Gewerbeordnung. Beschränkt sich die Bekämpfung der Schwarzarbeit in erster Linie auf Verdachtskontrollen, kann durch die deutliche Verringerung der Routinekontrollen eine Teilzeitstelle (derzeit 27 Std.) eingespart werden. Der Qualitätsstandard dieser Pflichtaufgabe wird hierdurch gesenkt. Die Umsetzung erfolgt voraussichtlich Mitte dieses Jahres.
Ergänzende Stellungnahme der Verwaltung vom 18. März 2010:
Durch die Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vor einigen Jahren ist die Zuständigkeit bei der "klassischen" Schwarzarbeitsbekämpfung auf die Zollverwaltung (also Bundesangelegenheit) übergegangen. Die Prüfungs- und Kontrollrechte der Ordnungsbehörde beschränken sich seitdem vornehmlich auf Verstöße im Handwerksrecht. Eine Zuständigkeit der Stadt für Kontrollen, ob Steuerhinterziehung betrieben wird, besteht nicht.
Gibt es Einnahmen ?
Wenn die Teilzeitstelle mit der Ahndung von Verstößen beauftragt wird, wird sie sicherlich auch Bußgelder vereinnahmen, oder ? Entspricht die Einsparsumme lediglich dem Einkommen ? Ist es nicht sinnvoller, die Schwarzarbeit noch stärker zu kontrollieren, da hierdurch neben Umsatzsteuer auch Gewerbesteuer veruntreut werden, die in der Summe sicherlich mehr als die € 30.000,- ausmachen ???
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durch die Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vor einigen Jahren ist die Zuständigkeit bei der "klassischen" Schwarzarbeitsbekämpfung auf die Zollverwaltung (also Bundesangelegenheit) übergegangen. Die Prüfungs- und Kontrollrechte der Ordnungsbehörde beschränken sich seitdem vornehmlich auf Verstöße im Handwerksrecht. Eine Zuständigkeit der Stadt für Kontrollen, ob Steuerhinterziehung betrieben wird, besteht nicht.
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