Pferdesteuer analog zur Hundesteuer

Pferdesteuer analog zur Hundesteuer

Ergebnis 14 Punkte
Entscheidung: 
Vom Rat abgelehnt.
Vorschlagsnummer: 
224
Kennzeichnung: 
Vorschlag Internet

Dieser Vorschlag wurde über das Online-Haushaltsforum eingereicht.

 

Eingegangener Vorschlag:

Leider kann ich nicht sagen, wieviel Pferde in MH gemeldet sind, so daß ich die potentielle Einnahmeverbesserung nicht beziffern kann. Da jedoch die Pferde ohnehin registriert sind, wäre es ein Leichtes bei deren Haltern wie bei den Hundehaltern eine Steuer je Pferd einzufordern.

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Einführung einer "Pferdesteuer" ist rechtlich zulässig.

Eine Satzung, mit der eine im Land nicht erhobene Steuer erstmalig eingeführt werden soll, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Innen- und Finanzministeriums - § 2 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG).

Ein eventuelles Aufkommen der Pferdesteuer ist vom Steuersatz abhängig und derzeit - ebenso wie der Aufwand - nicht bezifferbar.

Rechtlicher Hintergrund:
Den Gemeinden steht als Ausfluss aus der Selbstverwaltungsgarantie ein (beschränktes) Steuerfindungsrecht zu. Dieses Steuerfindungsrecht findet seine Schranken in anderslautenden Bundes- oder Landesgesetzen und bezieht sich nur auf Steuern, über die dem Land die ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis nach Art 105 Abs. 2a Grundgesetz (GG) oder die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis nach Art. 105 Abs. 2 GG zusteht (vgl. Verwaltungsvorschriften zu § 3 (KAG).

Nach Art. 105 Abs. 2a GG haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind.

Unter örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern versteht man alle Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis. Dieses sind nur solche Steuern, die an örtliche Belegenheiten, vor allem an die Belegenheit einer Sache oder einen Vorgang im Gemeindegebiet, anknüpfen. Ausschlaggebendes Merkmal für den Aufwand ist danach der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Diese in der Einkommensverwendung zum Ausdruck gelangende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit soll mit der Besteuerung getroffen werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes).

Ähnlich wie bei der Haltung von Hunden ist auch bei Pferden ein Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden, gegeben. Eine Gleichartigkeit mit einer bundesgesetzlich geregelten Steuer ist nicht erkennbar. Ein Landesgesetz liegt ebenfalls nicht vor.

Einspar- oder Einnahmesumme im Jahr 2013: 
0 Euro
Einspar- oder Einnahmesumme im Jahr 2013 laut Haushaltsbeschluss: 
0 Euro

Pferdesteuer

Bei diesem Vorschalg bzw. dessen Bearbeitung wurde nicht berücksichtigt dass es bereits eine gebührenpflichtige Perdeplakette (Reitwegabgabe) gibt, die wie eine Pferdesteuer zu betrachten ist.