Katzen- und/oder Pferdesteuer

Katzen- und/oder Pferdesteuer

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Entscheidung: 
Vom Rat abgelehnt.
Bemerkung zur Entscheidung: 
Siehe Pferdesteuer Maßnahme Nr. 224.
Vorschlagsnummer: 
281
Kennzeichnung: 
Vorschlag Internet

Dieser Vorschlag wurde über das Online-Haushaltsforum eingereicht.

 

Eingegangener Vorschlag:

Einführung einer Steuer für das Halten von Katzen und/oder (Reit-)Pferden bei gleichzeitigem Verzicht auf eine Erhöhung der Hundesteuer.

Stellungnahme der Verwaltung:

Der Vorschlag zur Einführung einer "Katzensteuer" und/oder "Pferdesteuer" ist rechtlich zulässig.

Den Gemeinden steht als Ausfluss aus der Selbstverwaltungsgarantie ein (beschränktes) Steuerfindungsrecht zu. Dieses Steuerfindungsrecht findet seine Schranken in anderslautenden Bundes- oder Landesgesetzen und bezieht sich nur auf Steuern, über die dem Land die ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis nach Artikel 105 Abs. 2a Grundgesetz (GG) oder die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis nach Artikel 105 Abs. 2 GG zusteht (vgl. Verwaltungsvorschriften zu § 3 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG).

Nach Artikel 105 Abs. 2a GG haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind.

Unter örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern versteht man alle Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis. Dieses sind nur solche Steuern, die einen örtlichen Bezug haben, also vor allem an den Ort, an dem sich eine Sache befindet, anknüpfen oder an einen Vorgang im Gemeindegebiet. Ausschlaggebendes Merkmal für den Aufwand ist danach der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Diese in der Einkommensverwendung zum Ausdruck gelangende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit soll mit der Besteuerung getroffen werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes).

Ähnlich wie bei der Haltung von Hunden ist auch bei Katzen und Pferden ein Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden, gegeben. Eine Gleichartigkeit mit einer bundesgesetzlich geregelten Steuer ist nicht erkennbar. Ein Landesgesetz liegt ebenfalls nicht vor.

Eine Satzung, mit der eine im Land nicht erhobene Steuer erstmalig eingeführt werden soll, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Innen- und Finanzministeriums (§ 2 Abs. 2 KAG).

Ein eventuelles Aufkommen einer Katzen- und/oder Pferdesteuer ist vom Steuersatz abhängig und derzeit, ebenso wie der Aufwand, nicht bezifferbar. Somit ist auch eine damit verbundene Einnahmeverbesserung zurzeit nicht quantifizierbar.

Einspar- oder Einnahmesumme im Jahr 2013: 
0 Euro
Einspar- oder Einnahmesumme im Jahr 2013 laut Haushaltsbeschluss: 
0 Euro