Grundbesitzabgaben; Abwicklung durch die Stadt

Grundbesitzabgaben; Abwicklung durch die Stadt

Ergebnis 0 Punkte
Entscheidung: 
Vom Rat abgelehnt.
Bemerkung zur Entscheidung: 
Dies ist zurzeit nicht umsetzbar.
Vorschlagsnummer: 
261
Kennzeichnung: 
Vorschlag Internet

Dieser Vorschlag wurde über das Online-Haushaltsforum eingereicht.

 

Eingegangener Vorschlag:

Soweit ich es richtig in Erinnerung habe, werden insgesamt 4 Gebühren-bescheide an die Hausbesitzer verschickt (Grundsteuern, Müllabfuhr, Abwassergebühren, ... komm nicht drauf). Hierzu werden jeweils 4 Anschreiben verfasst, gefaltet, kouvertiert, frankiert und verschickt. Gleichzeitig müssen hier jeweils 4 Zahlungseingänge pro Jahr pro Position verbucht und kontrolliert werden.
Damit ist der Aufwand 4 mal so hoch wie vor der Umstellung. Das alles nur weil hier privatisiert wurde ohne Ende. Würde die Stadt hier wieder auf das alte System umstellen, lassen sich Kosten ohne Ende einsparen.
Mit Sicherheit könnte die Stadt ja auch als "Inkasso-Unternehmen" für die privaten Betriebe auftreten und die Beträge dann gebündelt überweisen.
Bei 50.000 Haushalten und 3 gesparten Briefen a´ 0,55 Euro für Porto; Kosten für Papier, Ausdruck, Umschlag und kouvertieren 0,10 Euro, kommen hier schon fast 100.000 Euro zusammen, zusätzlich noch die Personalkosten für die Buchungen.

Jürgen Korte

Stellungnahme der Verwaltung:

Hauseigentümer erhalten in der Regel maximal 3 Bescheide für "Grundbesitzabgaben". Es ergeht je ein Bescheid für:

  • Abwassergebühren
  • Straßenreinigungs- und Müllabfuhrgebühren
  • Grundsteuer.

Es gibt eine Vielzahl von Fällen, in denen der "Abgabepflichtige" (für die Benutzungsgebühren) und der "Steuerpflichtige" (für die Grundsteuer) nicht identisch sind. Die Benutzungsgebühren werden ab Eintrag ins Grundbuch bei dem Eigentümer veranlagt, die Veranlagung zur Grundsteuer ist an den Grundlagenbescheid des Finanzamtes (Zurechnungsfortschreibung) gebunden. Darüber hinaus bestehen unterschiedliche Bescheidadressaten z. B. bei Wohnungseigentümergemeinschaften (mehrere Eigentumswohnungen in einem Haus). Für Benutzungsgebühren wird ein Bescheid, gerichtet an die Wohnungseigentümergemeinschaft erstellt. Die Grundsteuerbescheide gehen dagegen an jeden einzelnen Wohnungs- bzw. Hauseigentümer. Bei den Fällen, in denen der Abgabepflichtige und der Steuerpflichtige nicht identisch sind, ist ein Gemeinschaftsbescheid somit nicht möglich. 

Für die Fälle, in denen Abgabe- und Steuerpflichtiger übereinstimmen, bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen den Bürgervorschlag, die Bescheid-Trennung wieder aufzuheben. Eine kurzfristige Umsetzung ist jedoch aufgrund vertraglicher Verpflichtungen ausgeschlossen. Ein evtl. vorhandenes Einsparpotenzial müsste durch umfangreiche Untersuchungen in der Verwaltung und den Eigengesellschaften erhoben werden, so dass eine Quantifizierung der Einsparung zurzeit nicht möglich ist.

Auf einen inhaltlichen Aspekt, der für eine Trennung spricht, sei nachrichtlich hingewiesen:

Der zentrale Versand auf nur einem Bescheid bedingte eine zentrale Datenhaltung, die sich in der Verganbgenheit nicht bewährt hat. Es gibt Fachdaten, die primär den jeweiligen Betrieben zuzuordnen sind (z.B. wo stehen welche Mülltonnen), und zentrale Daten (wer ist Gebührenschuldner?), die - zumindest für die Benutzungsgebühren - gleich sind. In dieser Form geschieht auch die aktuelle Handhabung. Die Fachdaten werden bei MEG bzw. medl/SEM geführt, die Anschriften der Gebührenschuldner bei der Stadt.

Einspar- oder Einnahmesumme im Jahr 2013: 
0 Euro
Einspar- oder Einnahmesumme im Jahr 2013 laut Haushaltsbeschluss: 
0 Euro