Die Vergnügungssteuererträge für Tanzveranstaltungen in 2009 liegen bei rd. 34.000 Euro. Von diesem Steueraufkommen wurden rd. 18.000 Euro durch eine Besteuerung nach Raumgröße vereinnahmt.
Zur Erzielung dringend benötigter Mehrerträge für Mülheim an der Ruhr wird der Steuersatz von Tanzveranstaltungen für eine Besteuerung nach der Größe des benutzten Raumes auf 2,00 Euro je angefangene 10 qm angehoben. Diese Verdoppelung des Steuersatzes hätte einen Mehrertrag von rd. 18.000 Euro pro Jahr zur Folge, in Anlehnung an das Steueraufkommen von Tanzveranstaltungen in 2009.
Ergänzende Stellungnahme der Verwaltung vom 31. März 2010:
Wie sieht momentan die Besteuerung der Tanztempel aus?
Die Besteuerung erfolgt nach der "Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Mülheim an der Ruhr für Vergnügen besonderer Art vom 23.02.2006". Gemäß § 4 dieser Satzung wird die Steuer als Kartensteuer oder Pauschsteuer erhoben. Die Kartensteuer beträgt 20% des Eintrittspreises. Die Pauschsteuer für Tanzveranstaltungen beträgt je Veranstaltungstag und angefangene 10 qm Veranstaltungsfläche 1,00 € zzgl. eines Zuschlages von 25 % je Stunde, die die Veranstaltung über 01.00 Uhr nachts hinausgeht. Ist die Pauschsteuer höher als die Kartensteuer, wird die Pauschsteuer erhoben.
Werden nur Einzelveranstaltungen, die als "Tanz" publiziert werden, besteuert?
Nein. Es werden auch regelmäßig z. B. in Diskotheken stattfindende Veranstaltungen besteuert.
Wieviel Qm sind in MH von diesen Tanztempeln erfasst?
Eine genaue Quadratmeterzahl von Räumlichkeiten für Tanzveranstaltungen ist nicht bekannt.
Wieviel Veranstaltungen werden nach "Karte" abgerechnet?
Eine pauschale Aussage, wie viele Veranstaltungen nach Karte abgerechnet werden, ist nicht möglich. In jedem Einzelfall wird, wie oben bereits dargestellt, nach entsprechender Prüfung die Besteuerung nach Karten bzw. Fläche vorgenommen.
Erfolgen auch entsprechende Kontrollen bezügl. der Angaben der Unternehmer? Verlässt man sich nur auf die Anmeldung der Unternehmer?
Tanzveranstaltungen sind gem. § 10 Vergnügungssteuersatzung grundsätzlich spätestens 2 Wochen vorher vom Veranstalter anzumelden. Neben den Anmeldungen der Veranstalter werden Medienberichte und Internetveröffentlichungen auf unangemeldete Tanzveranstaltungen hin geprüft. Tanzveranstaltungen werden zudem im Rahmen der personellen Kapazitäten in unregelmäßigen Abständen steuerlich kontrolliert.
Anhang | Größe |
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Anlage zu Nr. 190.pdf | 25.87 KB |
Tanzsteuer ohne Tanzveranstaltungen?
Bochum, Duisburg, Düsseldorf und Essen besteuern ihre Eintrittskarten für Tanzveranstaltungen mit jeweils 20% oder besteuern per Raumgröße zwischen 1,00 und 2,00 EUR/ qm.
Ich nehme mir jetzt mal aus dem Veranstaltungskalender für das Ruhrgebiet ein beliebiges Datum heraus, sagen wir den 20.02.2010, einen Samstag. Dabei finde ich folgende "Tanzveranstaltungen":
Essen: 22 Tanzveranstaltungen
Bochum: 14 Tanzveranstaltungen
Düsseldorf: 19 Tanzveranstaltungen
Duisburg: 7 Tanzveranstaltungen
Mülheim: 1 (in Worten: EINE!) Tanzveranstaltung
am darauffolgenden Samstag, den 27.02. gab es in Mülheim ganze 4 Veranstaltungen zu betanzen; möchte ich am nächsten Samstag den 6. März 2010 in Mülheim tanzen gehen, werden mir ganze 2 Tanzveranstaltungen geboten!
http://www.coolibri.de/veranstaltungen/ruhrgebiet/party/20.02.10.html?stadt=m%C3%BClheim
Mehreinnahmen wie sie bspw. in Essen, Düsseldorf oder Duisburg mit einer höheren Besteuerung realistisch zu erwarten wären, sind auf Mülheim keinesfalls adaptierbar! Eine Erhöhung der Vergnügungssteuersatzung, bei der man gerade einmal im günstigsten Falle davon ausgeht, 18.000 EUR (wenn überhaupt!) mehr einzunehmen, ist in Anbetracht des unzulänglichen Angebots absoluter Humbug. Woher sollen diese Mehreinnahmen bei diesem kläglichen Angebot an Tanzveranstaltungen kommen? Vielmehr wird es dazu führen, dass aus 4 Tanzveranstaltungen nur noch 2 werden und aus einer gleich null. Tanzfreudige Mülheimer weichen ja jetzt schon in die Nachbarstädte aus, weil hier so dermaßen der Bär steppt!
Der Vorschlag ist daher in ganzer Breite als realitätsfremdes Wunschdenken abzulehnen!
es ist kein Wunschdenken
Man müsste nur mal die Vergnügungsteuersatzung entsprechend ändern und die Steuer berechnen, wie es in anderen Kommunen teilweise üblich ist.
Das ist ja der Plan, aber...
Aber wie will die Stadt Tanzveranstaltungen ertragreich besteuern, die überhaupt nicht oder kaum stattfinden? Wo nix ist kann auch nichts besteuert werden. In Städten, wo ein vielfältiges Angebot dieser Veranstaltungen stattfindet, mag sich das rechnen.
das Problem
ist die Satzung, sie müsste geändert werden. da darf nicht nur stehen "Tanzveranstaltungen", da muss stehen
"Tanzveranstaltungen, sowie Veranstaltungen die Tanz ermöglichen" Somit wären die Diskotheken, Tanztempel usw. verpflichtet, für jeden Veranstaltungstag Vergnügungssteuer zu entrichten. Leider weiß ich die Qm der ansässigen Tanztempel nicht. So wie die Satzung jetzt aussieht, sind es wahrscheinlich nur Einzelveranstaltungen, die besteuert werden. Ich denke, eine Diskothek bietet immer Tanz an, Samstags, Sonntags und vor Feiertagen.
Also Tanz findet aus meiner Sicht immer an jedem Öffnungstag an.
Aber wie gesagt, ich weiß leider die Gesamtqm der Tanzschuppen nicht
Fragen an die Redaktion
34.000 € erscheinen mir ziemlich wenig.
Wie sieht denn momentan die Besteuerung der Tanztempel aus?
Werden nur Einzelveranstaltungen, die als "Tanz" publiziert werden besteuert ?
Wieviel Qm sind den in MH von diesen Tanztempeln erfasst?
Wieviel Veranstaltungen werden denn nach "Karte" abgerechnet?
Erfolgen auch entsprechende Kontrollen bezügl. der Angaben der Unternehmer?
Verlässt man sich nur auf die Anmeldung der Unternehmer?
In dem Zusammenhang noch einige Fragen bezüglich der Geldspielgeräte:
Ist es richtig, das MH ca. 20 konzessionierte Spielhallen nach 33 i GewO tatsächlich hat, also sich in Betrieb befindliche Hallen?
Ist es richtig, dass aber ca. 30 Konzessionen nach 33 i GewO ausgegeben wurden?
Stimmen die Zahlen, mal vorausgesetzt, die Hallen haben alle mind. 144 qm ( max. 12 Geräte) der tatsächlich angemeldeten Geräte überhaupt mit den ausgegebenen Konzessionen überein, auch bei den sonstigen Orten wie Gaststätten usw.?
Finden den laufende steuerrechtliche unangemeldete vor Ort Kontrollen statt?
Wie sieht es mit der Dunkelziffer,insbesondere in Teestuben, Wettstudios usw. aus?
Werden denn auch sonstige Orte wie Gaststätten usw. unangemeldet vor Ort aufgesucht, wenn z.B. ein Aufsteller nach 33 c Abs.1 GewO den Aufstellort abmeldet, um festzustellen, ob u.U. ein neuer Aufsteller dort vorhanden ist?
Verlässt man sich nur auf Angaben des Ordnungsamtes im Rahmen des Datenschutzes?
Ihre Frage
Vielen Dank für Ihre Kommentierung,
zur Beantwortung Ihrer Fragen leiten wir Ihren Beitrag dem zuständigen Fachbereich weiter. Wir bitten um Verständnis, dass die Antwort in diesem Fall leider nicht umgehend möglich ist. Wir bemühen uns, Ihnen innerhalb von rund zwei Tagen zu antworten.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Redaktions-Team "Haushaltsforum"
Antwort
Hallo df85,
die Antworten auf Ihre Fragen speziell zu dieser Maßnahme habe ich der Beschreibung als Ergänzung hinzugefügt. Zu Ihren weiteren Fragen bzgl. der "Geldspielgeräte" hat der zuständige Fachbereich folgendes mitgeteilt:
Zu Frage 1:
Nein, das ist nur bedingt richtig. In Mülheim bestehen z. Zt. 20 Spielhallenstandorte, die Anzahl der Spielhallen ist aber höher, weil sich an einigen Spielhallenstandorten mehrere Spielhallen befinden, die getrennt zu konzessionieren sind.
Zu Frage 2:
An den 20 Spielhallenstandorten sind bislang für insgesamt 40 Spielhallen Erlaubnisse nach § 33i Gewerbeordnung von hier erteilt worden.
Zu Frage 3:
Die Anzahl der Geldspielgeräte pro Spielhalle richtet sich nach deren Größe. Pro 12 qm Spielfläche darf 1 Geldspielgerät - maximal dürfen 12 Geräte aufgestellt werden (§ 3 Abs. 2 Spielverordnung). In unregelmäßigen Abständen werden Kontrollen in Spielhallen durch den hiesigen zentralen Außendienst des Ordnungsamtes durchgeführt, um festzustellen, ob die zulässige Anzahl der Geräte überschritten wird. Verstöße werden durch Untersagungs- und Ordnungswidrigkeitenverfahren geahndet. Gaststättenkontrollen werden ebenfalls stichprobenartig durchgeführt. Das Ordnungsamt geht daher davon aus, stimmige Zahlen vorliegen zu haben.
Zu Frage 4:
Steuerliche Kontrollen finden, wie bereits zuvor ausgeführt, in unregelmäßigen Abständen statt.
Zu Frage 5:
Eine Dunkelziffer in nennenswertem Umfang dürfte es in Mülheim nicht geben. Für fast alle "Teestuben" wurde mittlerweile ein Gewerbe als Gaststättenbetrieb, um dort Geldspielgeräte aufstellen zu dürfen, angemeldet. Bei Unklarheit über die örtlichen Gegebenheiten (Größe des Betriebes und Standort der Geräte hinsichtlich Einhaltung des Jugendschutzes) findet vor der Erlaubniserteilung eine Betriebsprüfung statt. Zudem bekommt die Verwaltung von der Konkurrenz der Betreiber vereinzelt Hinweise über Verstöße.
Zu Frage 6:
Gaststättenbetriebe wurden und werden stichprobenartig kontrolliert. Darüber hinaus werden künftig Mitteilungen an das Zentrale Finanzmanagement über die Standortaufgabe eines Geräteaufstellers an das Ordnungsamt weitergeleitet, das dann eine Kontrolle des Betriebs durch seinen Außendienst veranlassen wird.
Zu Frage 7:
Ja, im Wesentlichen. Daneben werden, wie auch bereits bei Tanzveranstaltungen, Veröffentlichungen in den Medien auf mögliche Aufstellungsorte hin überprüft.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Redaktions-Team "Haushaltsforum"