Subventionierung des Schokotickets

Subventionierung des Schokotickets

Eingangsdatum: 
3. März 2010 10:45 Uhr
Text des eingegangenen Vorschlags: 

Soweit ich informiert bin, wird das Schokoticket vom Schulträger subventioniert, abhängig von der Entfernung der Schule vom Wohnort des Schülers. Diese Subventionierung sollte zusätzlich vom Einkommen der Familie abhängig gemacht werden, und ich denke, dann werden einige Kosten für die Stadt entfallen.

Stellungnahme der Verwaltung: 

Der Vorschlag ist rechtlich nicht zulässig. Rechtsgrundlage für die Gewährung der Schülerfahrkosten ist § 97 des Schulgesetzes. Einzelheiten über die Gewährung regelt die Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO. Für eine einkommensabhängige Bewilligung von Schülerfahrkosten gibt es keinen gesetzlichen Handlungsspielraum.

Nach den Vorschriften der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO NRW) gelten folgende Kriterien für die Übernahme der Schülerfahrkosten durch den Schulträger:

- Besuch der nächstgelegenen Schule (§ 9 SchfkVO)

- Überschreiten der Fußweglänge (§ 5 Absatz 2 SchfkVO)

- besondere Ausnahmegründe (z.B. schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen, § 6 SchFkVO).

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt werden, müssen die Schülerfahrkosten (hier: Schoko-Ticket) einkommensunabhängig übernommen werden, wobei die Eltern der anspruchsberechtigten Schüler/innen sich an den Schülerfahrkosten mit einem Eigenanteil von zurzeit 11,20 Euro monatlich beteiligen müssen. Der Eigenanteil für das 2. Kind beträgt 6,00 Euro. Der Eigenanteil entfällt ab dem 3. Kind und generell bei Inhabern des "MülheimPasses" (sog. Sozialklausel nach § 97 Absatz 3 Schulgesetz, SchulG NRW).