Städtische Dienstleistungsgesellschaft

Städtische Dienstleistungsgesellschaft

Eingangsdatum: 
7. März 2010 22:50 Uhr
Text des eingegangenen Vorschlags: 

Mit die größten Posten im städtischen Etat bilden die Personalkosten und die Transferleistungen, namentlich die Kosten im Zusammenhang mit ALG II. Wahrscheinlich ist so etwas schon erwogen worden. Aber es wäre für  
Außenstehende interessant zu erfahren, warum die Stadt keine Beschäftigungsgesellschaft betreibt, die a.) ihr Personal aus ALG2-Empfängern aus unserer Stadt rekrutiert und b.) städtische Leistungen in Auftragsarbeit ausführt, soweit es sich nicht um hoheitliche Aufgaben handelt?

Natürlich geht das nicht mit 1-Euro-Jobbern, denn damit erreicht man keine motivierte und damit gute Arbeit - außerdem ist das rechtlich kaum machbar. Aber das Gehaltsniveau könnte sich am unteren Ende des Branchendurchschitts bewegen. Für manchen ALG2-Empfänger wäre das der Weg aus der Arbeitslosigkeit, die Stadt bekäme die gleiche Leistung für weniger Geld, könnte "Verweigerer" auf die Probe stellen, hätte keine Transferleistungen mehr zu übernehmen und könnte den Betreffenden im schlimmsten Fall nach 2 Jahren wieder in ALG I entlassen.

Stellungnahme der Verwaltung: 

1. Keine wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde gem. § 107 GO NRW
Einer Einrichtung einer Städtischen Beschäftigungsgesellschaft steht der Grundsatz des Verbotes der wirtschaftlichen Betätigung einer Gemeinde gem. § 107 der Gemeindeordnung (GO) NRW entgegen. Danach ist der Gemeinde der Betrieb eines Unternehmens nicht gestattet, wenn dieses Leistungen tätigt, die ihrer Art nach auch von einem Privaten erbracht werden könnten. Aufträge, die die Stadt an Unternehmen am Markt vergibt, können folglich nicht einfach auf  eine Beschäftigungsgesellschaft übertragen werden.
Genau auf solche Tätigkeiten zielt aber der eingereichte Konsolidierungsvorschlag ab. So heißt es dort: "die Stadt bekäme die gleiche Leistung für weniger Geld". Der Vorschlag verstößt damit gegen das vergaberechtliche Wettbewerbsprinzip des § 107 GO NRW.

2. Ordnungspolitische Einwände
Mit der Einrichtung einer Städtischen Beschäftigungsgesellschaft würden reguläre Arbeitsplätze verdrängt, denn die städtischen Leistungen werden zur Zeit von Arbeitnehmern des regulären Arbeitsmarktes erbracht und zwar sowohl von städtischen Arbeitnehmern als auch durch beauftragte Unternehmen und ihre Angestellten.

3. Erhöhte Steuerbelastung
In Folge der Beauftragung einer Beschäftigungsgesellschaft würde zudem der Einspar-effekt, der sich aus niedrigeren Löhnen ergeben würde, durch zusätzliche Steuerverpflichtungen wieder aufgehoben. Denn auch für Aufträge, die von der Stadt an eine Städtische Beschäftigungsgesellschaft vergeben werden, muss die Stadt für die erbrachte Dienstleistung Umsatzsteuer in Höhe von 19 % zahlen, die seitens der Stadt nicht dem Vorsteuerabzug unterliegt.

4. Aktuelle Situation
Selbstverständlich werden auch in Mülheim an der Ruhr verschiedene arbeitsmarktpolitische Maßnahmen für ALG-II-Empfänger mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit durchgeführt. Eine Variante sind die Arbeitsgelegenheiten gem. § 16d SGB II. (sog. "1EUR-Jobs") Sie werden bei verschiedenen Trägern durchgeführt. (Aktion "saubere Stadt", Schulhofbetreuung, MüGa-Betreuung, Spielplatzbetreuung, Tätigkeiten bei Sportvereinen etc.) Hier geht es immer - und kann es nach den gesetzlichen Bestimmungen auch nur gehen - um zusätzliche und gemeinnützige Tätigkeiten. Ein darüber hinausgehender Einsatz von ALG-II-Empfänger ist nur im Rahmen eines sehr beschränkt verfügbaren Arbeitsmarktinstrumentes möglich, das aber vorzugsweise zur Förderung von Arbeitsplätzen in Unternehmen eingesetzt werden soll, um damit Übergänge der Arbeitslosen auf den nicht-subventionierten Arbeitsmarkt zu ermöglichen.