Straßenreinigung

Straßenreinigung

Eingangsdatum: 
3. März 2010 22:38 Uhr
Text des eingegangenen Vorschlags: 

Die Straßenreinigung an der Langensiepenstraße ist bisher sehr gut. Dennoch könnte man hier sparen, indem man sie den Bürgern überlässt. Da es sich im Winter, bei einer Schneedecke, um eine nicht zu säubernde Straße handelt, würde das sich zudem anbieten. Lasst die Anwohner die Straße säubern.

Stellungnahme der Verwaltung: 

Aufgrund der Verkehrsverhältnisse ist die Langensiepenstraße von Beginn (Brandenberg) bis Haus Nr. 70 in die Reinigungsklasse "B 1" eingeteilt. Die Reinigung der Fahrbahn (Klasse "B 1", einmal wöchentlich) sowie der Winterdienst ("W 2") erfolgen durch die Stadt, die Gehwegreinigung einschließlich Winterdienst ist auf die Anlieger übertragen. Nach Haus Nr. 70 fällt die Langensiepenstraße in die Reinigungsklasse "A", d.h. Reinigung (einschl. Winterdienst) von Fahrbahn und Gehweg ist auf die Anlieger übertragen.

Nach § 4 Straßenreinigungsgesetz können die Gemeinden auch die Reinigung der Fahrbahnen "den Eigentümern ... übertragen, soweit dies unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse zumutbar ist." Bei der Neufassung der Straßenreinigungssatzung im Jahr 2000 ist dies für alle Straßen Mülheims überprüft und für den Bereich der Langensiepenstraße bis Haus Nr. 70 festgestellt worden, dass auf Grund der Verkehrsverhältnisse eine Übertragung der Fahrbahnreinigung auf die Anlieger nicht möglich ist. Demgemäß erfolgte die Einstufung in "B 1", die nach meiner Auffassung auch heute zutreffend ist.

Der Hinweis im Vorschlag des Teilnehmers, dass es sich um eine "im Winter, bei einer Schneedecke, ... nicht zu säubernde Straße handelt", ist falsch. Die Einstufung "W 2" bedeutet, dass die Stadt diese Straße nach den Straßen in erster Priorität ("W 1") reinigt. Bedingt durch den häufigen Schneefall in diesem Winter ist es vielfach vorgekommen, dass in "W 2-Straßen" kein Winterdienst stattfand, weil durch neuen Schneefall wieder die Straßen erster Priorität gereinigt werden mussten. Dies gesteht die Rechtsprechung den Kommunen auch ausdrücklich zu. Bei einer Übertragung der Reinigung (einschließlich Winterdienst) auf die Anlieger treffen diese jedoch die Winterdienstpflichten entsprechend der städtischen Satzung und die Anlieger tragen auch die Haftung für eine ordnungsgemäße Durchführung.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Vorschlag auch bei Umsetzung keine Einsparung bedeutet, da es sich bei der Straßenreinigung um einen Gebührenhaushalt mit Kostendeckung handelt.