Servicecard

Servicecard

Ergebnis -4 Punkte
Entscheidung: 
Vom Rat wurde ein Prüfauftrag erteilt.
Bemerkung zur Entscheidung: 
Hierzu entsteht ein Konzept. Daher kann das Sparvolumen zurzeit noch nicht beziffert werden.
Vorschlagsnummer: 
216
Kennzeichnung: 
Vorschlag Internet

Dieser Vorschlag wurde über das Online-Haushaltsforum eingereicht.

 

Eingegangener Vorschlag:

Ausgabe einer Bürger - Servicecard für z. B. 100.- - 200.- EUR Jahresgebühren. Im Gegenzug sollten mit dieser Card dann bestimmte Leistungen für den Karteninnhaber kostenlos oder vergünstigt sein ( z. B. Eintritt in Museen und Bäder, Nutzung Medienhaus, ermäßigte Parkgebühren ) und/oder eine vorrangige Bearbeitung/Bedienung bei Inanspruchnahme städt. Leistungen ermöglicht werden.

Stellungnahme der Verwaltung:

Der Vorschlag wird in die Etatberatungen aufgenommen.

Einspar- oder Einnahmesumme im Jahr 2013: 
0 Euro
Einspar- oder Einnahmesumme im Jahr 2013 laut Haushaltsbeschluss: 
0 Euro

Zweiklassenbedienung?

Also für mich wäre schon der Betrag von 100,- EUR/ Jahr schwer zu stemmen. Da ich bspw. bereits für die Nutzung des Medienhauses zahle und auch bereit bin, den doppelten Beitrag zu zahlen, Parkgebühren für mich jedoch völlig irrelevant sind (und ich auch nicht bereit bin, für ermäßigte Parkgebühren anderer aufzukommen), ist dieser Vorschlag zu undifferenziert und zu wenig auf die Bedürfnisse des Einzelnen abgestimmt.

Denkbar wären hingegen spezielle Servicecards nur fürs Parken oder für die Nutzung von Kulturangeboten (Medienhaus, Museen) sowie für die Nutzung von Sporteinrichtungen. Die Interessen des Einzelnen sind doch sehr verschieden und sollten bei einer etwaigen Umsetzung Berücksichtigung finden. Doch gerade beim Parken stellt sich auch hier die Frage, wie dies umzusetzen und zu kontrollieren ist.

Eine vorrangige Bearbeitung/ Bedienung ist allerdings gänzlich abzulehnen, da dies eine Zweiklassengesellschaft innerhalb Mülheims zur Folge hätte - ähnlich wie es schon im Gesundheitssystem der Fall ist. Und das ist mehr als problematisch und verletzt den Gleichheitssatz. Eine Behörde muss demnach, soweit sich eine Verwaltungspraxis gebildet hat, tatsächlich gleiche Fälle auch rechtlich gleich behandeln. Alles andere käme einer Beamten- oder Behördenbestechung gleich, um einen persönlichen Vorteil daraus zu ziehen. 

Vorteilsannahme ist eine nach deutschem Strafrecht strafbare Handlung. Sie liegt gemäß §331 StGB dann vor, wenn ein Amtsträger (Beamte, Gemeinderatsmitglieder) oder ein für den öffentlichen Dienst Verpflichteter für sich oder für einen Dritten für die Dienstausübung einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Wenn der Amtsträger den Vorteil als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, so liegt Bestechlichkeit (§332 StGB) vor.

Und das ist verboten. Und das ist auch gut so.