Plastiktütengebühr

Plastiktütengebühr

Eingangsdatum: 
4. März 2010 16:14 Uhr
Text des eingegangenen Vorschlags: 

Durch die Einführung einer Plastiktütenabgabe beim Handel würde erstens Müll verringert und zweitens die Einnahmesituation verbessert, Abgabepreis evtl. gestaffelt nach Größe. Da die Geschäfte kostenlose Werbung bekommen, wenn der Kunde mit Tüten ausgestattet wird (die häufig auch noch bezahlt werden), andererseits es problemlos möglich ist, zum Einkauf eine Stofftasche oder einen Korb zu benutzen, sollte diese Möglichkeit geprüft werden.

Stellungnahme der Verwaltung: 

Im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung hat der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht zur Abfallwirtschaft gem. Art. 74 Abs. 1 Ziffer 24 Grundgesetz (GG) umfassend Gebrauch gemacht und das "Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen" erlassen. Aufgrund Ermächtigung in diesem Gesetz wurde durch die Bundesregierung die "Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung)" erlassen.

Gemäß Anhang 5 zu § 3 der Verpackungsverordnung handelt es sich bei Tragetaschen aus Papier und Kunststoff um Verpackungen.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat 1998 die Satzung einer Stadt zur Erhebung einer kommunalen Verpackungssteuer für nichtig erklärt. Neben weiteren Begründungen hat auch die Kollision mit dem Abfallrecht des Bundes zu dieser Entscheidung geführt. Die Verpackungssteuer lief nach Auffassung des BVerfG in ihrer Ausgestaltung als Lenkungssteuer den bundesrechtlichen Vorgaben des Abfallrechts zuwider. Mit dem "Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen" verfolgt der Bund den Zweck, die private Wirtschaft zu eigenverantwortlichem abfallwirtschaftlichem Handeln zu veranlassen und ihre Kooperationsbereitschaft zu fördern. Eine kommunale Steuer auf Verpackungen welcher speziellen Art auch immer würde diesen gesetzgeberisch verfolgten Zweck konterkarieren.

Die Einführung einer Plastiktütengebühr oder -steuer ist unter Berücksichtigung der Begründungen des BVerfG rechtlich unzulässig.