Optimierung beim Lastschriftverfahren

Optimierung beim Lastschriftverfahren

Eingangsdatum: 
5. März 2010 11:42 Uhr
Text des eingegangenen Vorschlags: 

Wie ich selbst, zahlen sicherlich viele Bürger ihre Grundsteuern über eine der Stadt erteilte Einzugsermächtigung. Ich schlage vor, dass das Finanzmanagement der Stadt MH die fälligen Beträge dann auch pünktlich am Fälligkeitstag abbucht.

Die letzten fünf Abbuchungen (15. 2. 2009, 15.5. 2009,15.8. 2009,15.11.2009, 15. 2. 2010 sind stets 2 bis 3 Tage nach den o. a. Terminen meinem Konto bei einer Mülheimer Bank belastet worden.

Nach Realisierung dieses Vorschlages ermäßigt sich der Zinsaufwand, da weniger Kredite erforderlich werden. Da mir die Basis-Daten (Volumen und Zinssatz) nicht bekannt sein können, kann ich die Einsparung nur grob schätzen.

Stellungnahme der Verwaltung: 

Die Fälligkeitstermine für die Abgabenarten Grundsteuer und Gewerbesteuer werden jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres festgesetzt. Die Abbuchungsläufe finden entsprechend dieser Fälligkeitstermine taggleich statt. Ausgenommen hiervon sind Fälligkeitsdaten, die auf Samstage sowie Sonn- und Feiertage fallen. Das Lastschrifteinzugsverfahren kann dann erst am nächstmöglichen Werktag bzw. Banktag stattfinden. Diese Verfahrensweise trifft natürlich auch auf alle anderen Abbuchungsläufe zu, die am Ersten eines jeden Monats durchgeführt werden.

Bei Bankkonten von so genannten "Fremdbanken" (nicht Sparkasseninstitute) wird eine Deckungskontrolle der Bank durchgeführt. Hier liegen Valuta- und Buchungsdatum einen Tag auseinander. Das Buchungsdatum ist auch hier taggleich mit dem Datum des Abbuchungslaufs sowie auch der Belastung auf dem Konto des Zahlungspflichtigen. Das Valutadatum liegt jedoch sowohl bei der Stadt als auch beim Kunden einen Tag später. Die Sparkasse wurde durch die Verwaltung um Prüfung gebeten, ob der Lastschrifteinzug bereits ein Tag vor Fälligkeit eingereicht werden kann, um dadurch eine taggleiche Valuta für "Fremdbanken" zum Fälligkeitstermin sowohl auf dem städtischen Gutschriftkonto als auch auf dem Belastungskonto des Kunden sicher zu stellen. Eine entsprechende Prüfung dauert noch an.

Eine andere Verfahrensweise beim Umgang mit dem Lastschrifteinzugsverfahren ist aus Sicht der Zahlungsabwicklung nicht möglich, da eine Abbuchung der Forderungen im voraus nicht zulässig ist.