Die Erhöhung der Vergnügungssteuer für Spielapparate um 5% auf 20% würden deutlich mehr Einnahmen bescheren.
Der Vorschlag ist rechtlich dem Gunde nach zulässig. Eine gesetzlich fixierte prozentuale Obergrenze existiert nicht.
Die Vergnügungssteuer darf allerdings nicht so hoch festgesetzt werden, dass sie für den Betreiber eine "erdrosselnde Wirkung" entfaltet. Gerichtsurteile der Vergangenheit haben dem Steuersatz der Stadt Mülheim an der Ruhr diese "erdrosselnde Wirkung" noch nicht beigemessen. Eine Erhöhung des Steuersatzes um 5 % - Punkte, die einer Steuererhöhung für den Spielgerätebetreiber/-aufsteller von 33,3 % entspricht, dürfte jedoch diese Voraussetzung nach der vorliegenden Rechtssprechung erfüllen, eine - nicht zu gewinnende - Klagewelle nach sich ziehen und tatsächlich nicht zu Mehreinnahmen führen.