Aufgrund des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) wurde vom Rat der Stadt Mülheim zum 01.08.2008 eine neue Elternbeitragssatzung erlassen. Von den Erziehungsberechtigten der untersten Einkommensstufe wird kein Beitrag gefordert (Inhaber des "Mülheim-Passes"). Ferner gilt eine Beitragsbefreiung bei Geschwisterkindern innerhalb aller Betreuungsangebote. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen und nicht die Summe der positiven Einkünfte. Das Beitragsvolumen beträgt ca. 620.000 Euro pro Jahr.
Änderungen der Beitragsstaffelungen bzw. des Einkommensbegriffes können zu einer Erhöhung der Einnahmen in Höhe von jeweils ca. 170.000 Euro führen:
- Erhebung eines Beitrages in der 1. Stufe (bisher 0 Euro) sowie Anhebung der übrigen Beiträge oder
- Umstellung des Einkommensbegriffs (Gesamtbetrag der positiven Einkünfte - alte gesetzliche Regelung nach dem Gesetz für Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) - statt zu versteuerndes Einkommen).
Die Veränderungen haben eine Satzungsänderung zur Folge!
Ergänzende Stellungnahme der Verwaltung vom 22. März 2010:
Seit der Kommunalisierung der Elternbeiträge im Jahre 2006 werden die Elternbeiträge durch Satzungsregelung ab dem 1. August 2006 von der Summe des zu versteuernden Einkommens nach § 2 Abs. 5 Einkommensteuergesetz - EStG -berechnet. Dabei bildet grundsätzlich der Einkommenssteuerbescheid des vorangegangenen Jahres die Berechnungsgrundlage:
Summe der positiven Einkünfte lt. Steuerbescheid
abzüglich der Werbungskosten
abzüglich der Sonderausgaben
abzüglich des Kinderfreibetrages je Kind.
Das Ergebnis ist das zu versteuernde Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG - § 4 Abs. 2 der Satzung). Diese Summe ist maßgebend für die Einstufung des Eltern-Beitrages.
Ergänzende Stellungnahme der Verwaltung nach der Ratssitzung am 7. Oktober 2010:
Diese Sparmaßnahme ist im Vorschlag 18 des Antrags A 10/0757-01 aufgeführt.
Der Vorschlag lautet wörtlich:
"Die Elternbeiträge für die Betreuung in Kindertagesstätten und Offenen Ganztagsschulen
sind auf der Basis eines Benchmarking mit den Nachbarstädten zu harmonisieren.
Dabei sind ggfls. zukünftige Entwicklungen auf Landes- und/oder Bundesebene
zu berücksichtigen."
Anhang | Größe |
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HSK_Seite_151a.pdf | 382.56 KB |
Einsparsumme 170.000€?
Bitte erklären Sie die m.M. zu niedrigen Einsparungen.
Der betrachtet Zeitraum für Einsparungen ist 2010 bis 2013.
Ich komme auf Einsparungen von 680.000€.
MfG Hilger
Einsparsumme
Guten Tag,
die zu erreichende Sparsumme von ungefähr 52 Millionen Euro kann nicht über die Jahre 2010 bis 2013 gesammelt werden. Es zählt die Summe, die im Planjahr 2013 erreicht wird. Dies sind gesetzliche Vorgaben.
Da Ihre Frage häufiger gestellt wird, finden Sie eine detaillierte Antwort nun im Bereich Fragen und Antworten.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Redaktions-Team "Haushaltsforum"
Geringverdiener stärker betroffen
Sollte die Erhöhung der Elternbeiträge tatsächlich so geplant sein wie im beigefügten PDF, dann kann ich dem Vorschlag nicht 100%ig zustimmen. Warum? Weil von einer Erhöhung in dieser Art niedrigverdienende Familien besonders stark betroffen und belastet werden, im Gegensatz zu Familien mit hohem Einkommen, die diese Erhöhung kaum spüren dürften.
Eine einfache Rechnung anhand der Kindertageseinrichtungen bei 25 Stunden Betreuung:
Einkommen bisher: Erhöhung auf: = Erhöung: Anteil vom Monatsbudget
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bis 12.271€: 0,00 EUR 10,00 EUR um 100% 10 EUR = 0,97%
bis 24.000 €: 35,00 EUR 45,00 EUR um 28% 45 EUR = 2,25%
bis 36.000 €: 60,00 EUR 70,00 EUR um 16% 70 EUR = 2,33%
bis 48.000 € 125,00 EUR 135,00 EUR um 8,0% 135 EUR = 3,38%
bis 60.000 € 180,00 EUR 190,00 EUR um 5,5% 190 EUR = 3,8%
bis 72.000 € 240,00 EUR 250,00 EUR um 4,1% 250 EUR = 4,17%
bis 84.000 € 300,00 EUR 310,00 EUR um 3,3% 310 EUR = 4,43%
bis 100.000 € 350,00 EUR 360,00 EUR um 2,8% 360 EUR = 4,5%
> 100.000 € 400,00 EUR 410,00 EUR um 2,5% 410 EUR = 4,92%
Obwohl der allgemeine Anteil der Gebühr am monatlichen Budget bei höherverdienenden Familien größer ist, würden sich jedoch die Erhöhungen gerade im unteren und mittleren Verdienstsegment deutlich bemerkbar machen.
Beziehen sich die genannten Einkommensgrenzen eigentlich auf das Brutto- oder Nettoeinkommen?
Ihre Frage
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Ihr Redaktions-Team "Haushaltsforum"
Antwort
Guten Tag cassandra,
es gilt die Summe des zu versteuernden Einkommens nach § 2 Abs. 5 Einkommensteuergesetz. Details finden Sie in der ergänzenden Stellungnahme der Verwaltung (s.o.).
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Redaktions-Team "Haushaltsforum"