Entscheidung:
Vom Rat abgelehnt.
Vorschlagsnummer:
98
Kennzeichnung:
Vorschlag der Verwaltung Die gesetzliche Grundlage ist § 11 und 74 des achten Sozialgesetzbuches der Kinder- und Jugendhilfe (KJHG) und das 3.AG-KJKG-KJFöG § 12.
Die Jugendzentren als Orte außerschulischer Bildung sollen die individuelle, soziale und kulturelle Entwicklung junger Menschen unter Berücksichtigung ihrer Interessen und Bedürfnisse, unabhängig von sozialer Herkunft, durch geeignete Angebote fördern.
Durch die Maßnahme sollen die Sachkosten der Einrichtungen sukzessive schließlich um 20% gekürzt werden.
Einspar- oder Einnahmesumme im Jahr 2013:
3.600 Euro
Einspar- oder Einnahmesumme im Jahr 2013 laut Haushaltsbeschluss:
0 Euro