Einbeziehung von SGB II Geld-Empfängern

Einbeziehung von SGB II Geld-Empfängern

Eingangsdatum: 
7. März 2010 13:38 Uhr
Text des eingegangenen Vorschlags: 

Die Mülheimer Bürger werden durch die geplanten Maßnahmen überwiegend finanziell belastet. Viele Maßnahmen treffen finanziell nicht die unter das SGB II fallenden Mitbürger (z. B. Anhebung Grundsteuer B, Beibehaltung der sozialen Leistungen nach SGB II, etc.). Aber auch sie könnten einen Beitrag zu unser aller Allgemeinwohl leisten: z. B. Einsatz für Reinigungs- und Pflegearbeiten in unseren Parks (die Stadt hat hier die Ausgaben und somit die Pflege auf ein Minimum reduziert), Einsatz als "Nachtwächter" gegen Vandalismusschäden in unserer Stadt (die Kosten muss die Stadt auch tragen, somit wieder Ausgaben), Reinigung der Straßen ( wo teilweise bis heute noch Splitt liegt, die MEG kann diese saisonalen Aufgaben allein nicht innerhalb kürzester Zeit erledigen), Hilfe bei der Behebung von Frostschäden auf den Straßen (unter fachkundiger Leitung), Hilfe in gemeinnützigen Vereinen (Sportvereinen, Sozialverbänden, bei der Sanierung der Alten Dreherei in Broich), Hilfe bei der Beibehaltung des kulturellen Angebotes, kurzum:

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Mithilfe bei der Bewältigung der Aufgaben zur Sanierung unseres Haushaltes !
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Es muss jedoch sichergestellt werden, dass nur Aufgaben übernommen werden, die nicht reguläre Arbeitsplätze verdrängen. Als "Gegenleistung" könnten zusätzlich freier Eintritt ins Schwimmbad, Museen, etc. dienen.

Stellungnahme der Verwaltung: 

Der Träger der Leistungen nach dem SGB II unterstützt erwerbsfähige Hilfebedürftige umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit. Zu diesem Zweck werden arbeitsmarktpolitische Maßnahmen durchgeführt. Eine Variante sind die Arbeitsgelegenheiten gemäß § 16d SGB II. (sogenannte "1 Euro-Jobs")

Ein Teil der von Ihnen genannten Tätigkeiten wird derzeit in diesem Rahmen mit dem klaren Ziel der Integration in Arbeit durchgeführt (Aktion "saubere Stadt", Schulhofbetreuung, MüGa-Betreuung, Spielplatzbetreuung, Tätigkeiten bei Sportvereinen etc.).

Zu beachten ist bei der Einrichtung von Arbeitsgelegenheiten u.a. aber:

  • Arbeitsgelegenheiten dürfen keine reguläre Beschäftigung verdrängen und
  • Arbeitsgelegenheiten müssen "wettbewerbsneutral" sein, d.h. sie dürfen keine "Wettbewerbsnachteile" für Unternehmen am Markt nach sich ziehen.

Tätigkeiten wie z.B. das Beheben von Frostschäden und Sanierungsarbeiten können durch öffentlich geförderte Arbeitsgelegenheiten nicht durchgeführt werden. Es handelt sich dabei zum Teil um pflichtige Aufgaben der Verkehrssicherung. Zudem widerspricht eine Förderung dem Gebot der Wettbewerbsneutralität. Eine Ausweitung der Arbeitsgelegenheiten ist auch unter dem Aspekt der Wettbewerbsneutralität nicht zu unterstützen.