Aufsichtsratsvergütungen

Aufsichtsratsvergütungen

Eingangsdatum: 
28. März 2010 21:40 Uhr
Text des eingegangenen Vorschlags: 

Verpflichtung von kommunalen Aufsichtsräten und Beiräten, die ihr Mandat bei Privatgesellschaften im Auftrag oder Interesse der Kommune ausüben, Vergütungen aus dieser Tätigkeit vollständig an die Gemeindekasse abzuführen.

Stellungnahme der Verwaltung: 

Für alle Einkünfte städtischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Nebentätigkeiten wird eine Überprüfung vorgenommen, inwieweit nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Abführungspflicht der Einkünfte an den Dienstherrn besteht.

Entsprechend der Vorschriften sind alle Vergütungen für Tätigkeiten, die zu den dienstlichen Aufgaben gehören, vollständig abzuführen. Hierzu zählen im konkreten Falle auch die Einnahmen für Aufsichtsrats- oder Beiratstätigkeiten in den städtischen und privaten Gesellschaften.

Alle Vergütungen, die für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst gewährt werden und die in einem Kalenderjahr insgesamt die Höchstgrenze von 6.000 Euro übersteigen, sind an den Dienstherrn abzuführen. Hierzu zählen gemäß Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen auch die Vergütungen aus Tätigkeiten in Gremien des RWE-Konzerns.

Da sowohl die Oberbürgermeisterin als auch die städtischen Beigeordneten sämtliche Einkünfte aus den von ihnen ausgeübten Tätigkeiten in Organen verschiedener Gesellschaften und Unternehmen entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen an die Stadt Mülheim an der Ruhr abführen, ergibt sich aus dem gemachten Vorschlag keine Möglichkeit der Einnahmeverbesserung. Auf der städtischen Internetseite kann jeder Bürger die Einnahmen der Oberbürgermeisterin einsehen.

Die Möglichkeit einer Abtretung von Aufsichtsratsvergütungen etc. der städtischen Vertreter (hier: Mandatsträger/innen) ist nach den Vorschriften der Gemeindeordnung rechtlich nicht zulässig.

Ergänzender Hinweis zum Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24.08.2007 (AZ 26 K 1055/07) zur Abführungspflicht von Nebeneinkünften

Der Rechtsstreit beim Verwaltungsgericht richtet sich seitens des Klägers, des damaligen Oberbürgermeisters einer anderen Kommune, gegen die Abführungspflicht. Die Oberbürgermeisterin ist grundsätzlich der vollständigen rechtlichen Abführungspflicht nachgekommen und hat zu keiner Zeit beabsichtigt, dies zu ändern und sich dem Rechtsstreit anzuschließen. Die Oberbürgermeisterin führt bislang alle Beträge in den Umfang ab, in dem die rechtliche Verpflichtung besteht, d. h. alle Beträge, die in der Summe 6.000 Euro übersteigen. Durch das Urteil des Verwaltungsgerichts konnte somit eine weitergehende Abführungspflicht nicht ausgelöst werden. 
Unabhängig hiervon hat die Oberbürgermeisterin bereits zu Beginn des Rechtsstreits öffentlich in mehreren Presseorganen erklärt, dass sie für den Fall, dass das Verwaltungsgericht eine Abführungspflicht verneint - das war in einer Zwischeninstanz so - die Beträge vollständig spenden wird und einem gemeinnützigen Mülheimer Zweck zuführt. Abschließend der Hinweis, dass bis zum Ende der Amtszeit der Oberbürgermeisterin die Millionengrenze an abgeführten Beträgen durchaus überschritten werden kann. Es ist somit kein Einsparpotenzial vorhanden.