Abtretung von Aufsichtsratsvergütungen

Abtretung von Aufsichtsratsvergütungen

Eingangsdatum: 
4. März 2010 09:00 Uhr
Text des eingegangenen Vorschlags: 

Städtische Vertreter in Aufsichts- und Beiräten privater Unternehmen sollten verpflichtet werden, aus dieser Tätigkeit erhaltene Vergütungen an die Stadtkasse abzutreten.Beispielsweise erhielt Fr. Mühlenfeld allein als Aufsichtsratsmitglied beim RWE in 2008 einen Betrag von mindestens 209.000 EUR. Geringere Beträge sind auch bei anderen städtischen Beteiligungen zu erwarten.

Stellungnahme der Verwaltung: 

Für alle Einkünfte städtischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Nebentätigkeiten wird eine Überprüfung vorgenommen, inwieweit - nach den gesetzlichen Bestimmungen - eine Abführungspflicht der Einkünfte an den Dienstherrn besteht. Entsprechend der Vorschriften sind alle Vergütungen für Tätigkeiten, die zu den dienstlichen Aufgaben gehören, vollständig abzuführen. Hierzu zählen im konkreten Fall auch die Einnahmen für Aufsichtsrats- oder Beiratstätigkeiten in den städtischen und privaten Gesellschaften.

Alle Vergütungen, die für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst gewährt werden und die in einem Kalenderjahr insgesamt die Höchstgrenze von 6.000,00 EUR übersteigen, sind an den Dienstherrn abzuführen. Hierzu zählen gemäß Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen auch die Vergütungen aus Tätigkeiten in Gremien des RWE-Konzerns. Da sowohl die Oberbürgermeisterin, als auch die städtischen Beigeordneten sämtliche Einkünfte aus den von ihnen ausgeübten Tätigkeiten in Organen verschiedener Gesellschaften und Unternehmen entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen an die Stadt Mülheim an der Ruhr abführen, ergibt sich Ihrem Vorschlag keine Möglichkeit der Einnahmeverbesserung. Auf der städt. Homepage kann jeder Bürger die Einnahmen der Oberbürgermeisterin einsehen.

Die Möglichkeit der Abtretung von Aufsichtsratsvergütungen etc. der städtischen Vertreter (hier Mandatsträger/-innen) ist nach den Vorschriften der Gemeindeordnung rechtlich nicht zulässig.