Abholzung von Bäumen

Abholzung von Bäumen

Eingangsdatum: 
16. März 2010 11:39 Uhr
Text des eingegangenen Vorschlags: 

Es werden viel zu viel Bäme abgeholzt, zum Teil noch sehr kräftige und manchmal auch noch relativ junge.Dies ist nicht nur schädlich für die Umwelt, sondern meiner Meinung auch für die Finanzen. (Personalkosten,Maschineneinsatz u.s.w.)

Reinhard Beckmann

Stellungnahme der Verwaltung: 

Das Amt für Grünflächenmanagement und Friedhofswesen (Amt 67) ist für die Verkehrssicherheit der städtischen Bäume im Straßenbegleitgrün, in Grünanlagen, auf Spielplätzen, auf bebauten Grundstücken wie Kindertagesstätten, Schulen, öffentlichen Gebäuden, wie auch Brachflächen verantwortlich. 

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sind zweimalige Baumkontrollen, im belaubten und unbelaubten Zustand der Bäume auf ihre Verkehrssicherheit durchzuführen. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren. Werden bei der Überprüfung Verkehrsgefahren festgestellt, sind diese durch entsprechende Maßnahmen abzustellen, um Schaden von Personen und Sachen abzuwenden.

Das heißt, Amt 67 hat die allgemeine Rechtspflicht, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter zu schaffen und für einen verkehrssicheren Zustand zu sorgen. 

Ist die Verkehrsgefahr durch Baumpflegemaßnahmen, wie z.B. Todholzentfernung, Baumpflegearbeiten nicht zu beheben, bleibt nur die Entfernung des Baumes. Die Entfernung eines Baumes ist gemäß der gültigen Baumschutzsatzung beim Amt für Umweltschutz/Untere Landschaftsbehörde zu stellen. Wird dem Fällantrag durch die Genehmigungsbehörde statt gegeben und haben die zuständigen Bezirksvertretungen die Fällung zustimmend zur Kenntnis genommen, erfolgt eine Fällung des Baumes durch Amt 67. 

Amt 67 ist also vom Gesetzgeber im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht verpflichtet, Bäume, die potenzielle Unfallgefahren hervorrufen, in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen bzw. bei Erfordernis zu fällen. Käme Amt 67 dem nicht nach, würde es sich hier um eine Pflichtverletzung handeln mit entsprechenden rechtlichen Konsequenzen bei Eintritt des Schadenfalles. Der Vorschlag kann als Konsolidierungsmaßnahme somit nicht greifen.